Satzung des Eissportclub MOSKITOS Essen e.V.
in der Fassung vom 09. Juni 2008
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Eissportclub (ESC) „Moskitos“ Essen e.V.. Er ist In das Vereinsregister Essen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Das Vereinsjahr läuft vom 1 Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Eis- und Rollsports, insbesondere durch Ausbildung und Förderung der Sport treibenden Jugend.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund Essen e.V., mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die den Eissport fördern, zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind solche, die im Verein den Eis- und Rollsport betreiben.
Passive Mitglieder sind solche, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie jede juristische Person werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Antrag von ihren gesetzlichen Vertretern zu stellen.Die Mitglieder der Zweigvereine sind auch Mitglieder des Hauptvereins. Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt im Zweigverein erworben. Die Mitgliedschaft Im Hauptverein begründet keine Mitgliedschaft im Zweigverein. Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären; bei Minderjährigen durch ihren gesetzlichen Vertreter. Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt, das Ansehen des Vereins schwer geschädigt oder den Bestimmungen dieser Satzung erheblich zuwider gehandelt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mündlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann es innerhalb eines Monats schriftlich und unter Angaben von Gründen die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.
Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen länger als zwei Monate in Verzug ist, kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben. Die geschuldeten Beiträge bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins erkennen die Satzung des Eissport-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V., des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. (DEB) und des Rollsportverbandes NRV e.V., einschließlich deren Ordnungen sowie die Entscheidungen ihrer jeweiligen Institutionen an und unterwerfen sich diesen.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge fest. Beiträge sind im Voraus für das Vereinsjahr jeweils per Eintrittsdatum zu entrichten.
Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen Ermäßigungen oder Stundungen der Beiträge sowie Änderungen der Zahlungsfristen vereinbaren.
Personen die auf Grund einer Mitgliedschaft in einem Zweigverein Mitglied im Hauptverein werden, zahlen im Hauptverein keinen Beitrag.
Beitragsänderungen sind nur zum Beginn eines Vereinsjahres wirksam, das auf den Beschluss der Beitragsänderung folgt.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Zweigvereine,
c) der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Präsidenten/in
- den beiden Vizepräsidenten/innen
- dem/der Schatzmeister/in
- den fünf Bereichsleitern „Recht“, „Presse, Marketing PR(Pressesprecher)“, „Organisation“, „Sportliche Leitung“, „Sponsoring, Werbung“,
- den Vorsitzenden der Zweigvereine und
- einem Fanvertreter.
Der Vorstand, mit Ausnahme der Zweigvereinsvorsitzenden und des Fanvertreters, wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
Der Fanvertreter wird auf einer vom Vorstand einzuberufenden Fanversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist vollwertiges Mitglied im Gesamtvorstand.
Der Fanvertreter muss, im Gegensatz zu den anderen Vorstandsmitgliedern, nicht Mitglied des Vereins sein.
Vorstand im Sinne von § 26 BGS sind
- der/die Präsident/in,
- die Vizepräsidenten/innen und
- der/die Schatzmeister/in.
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei von Ihnen.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann der verbleibende Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit eine Ersatzperson als Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestellen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder die Vizepräsidenten/innen, an der Beschlussfassung teilnehmen.
Für das abgelaufene Vereinsjahr hat der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auch über seine Entlastung zu beschließen hat, einen Rechenschaftsbericht, eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie den aktuellen Finanzstatus des Vereins und für das neue Vereinsjahr zur Genehmigung einen Tätigkeitsplan vorzulegen.
§ 10 Zweigvereine
Die Zweigvereine verwalten sich im Rahmen ihrer Satzung selbst. Die Vorsitzenden der Zweigvereine sind Mitglied im Gesamtvorstand des Gesamtvereins und berichten regelmäßig über die Situation des Zweigvereins.
Es gelten die einzelnen Finanzordnungen, die zwischen dem Haupt- und den Zweigvereinen abgeschlossen werden. Über die Aufnahme/Einrichtung von Zweigvereinen entscheidet der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit.
§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins Ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, dazu verpflichtet ist er in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Auf Antrag, unter Angabe des Zwecks und der Gründe eines Fünftels der Mitglieder des Vereins, der Mehrheit der Mitglieder des Wirtschafts- und Verwaltungsrates bzw. des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Die Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf hat er in der Einberufung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Er/Sie kann dieses Recht delegieren. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Protokollführer/in und für die Durchführung der Wahl(en) einem Wahleiter/in.
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (natürliche und juristische Personen) eine Stimme, soweit für das abgelaufene Vereinsjahr der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden Ist.
Ausgenommen sind die Mitglieder, die ausschließlich Mitglied in einem Zweigverein sind und ihre Beiträge nur an den Zweigverein entrichten. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Juristische Personen stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.
Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei allen Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Namentliche Abstimmung muss erfolgen, wenn es von der Stimmenmehrheit der Anwesenden verlangt wird. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind in der Niederschrift zu vermerken.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird. Bei allen Abstimmungen ist Blockwahl auf Antrag zulässig. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird innerhalb von einem Monat fertig gestellt und ist beim Vorstand einzusehen.
§ 12 Vereinsstrafen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder Trainer verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Zur Anhörung können die Mitglieder eine Person Ihres Vertrauens mitbringen.
Maßregelungen sind mit Begründung auszusprechen. Hiergegen kann unter Angabe von Gründen, der Gesamtvorstand angerufen werden, der endgültig entscheidet.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Wirtschafts- und Verwaltungsrates sein.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Sie sind in das Vereinsregister einzutragen und haben Satzungsdrang.
§ 15 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für das Verhalten seiner Organe und deren Mitglieder oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, im Zusammenhang mit der Amtsführung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorausgesetzt, der Betroffene hat sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung eines evtl. Schadens ergriffen und sich nicht anderweitig schadlos gehalten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vierfünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die den Eissport fördern, zu verwenden hat.
Moskitos - Braunlage |
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Braunlage - Moskitos Essen |
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Moskitos - Braunlage |
| NRW-Liga Endrunde | Sp | Pt | Diff |
|---|---|---|---|
| 1. Moskitos Essen | 16 | 45 | +71 |
| 2. Füchse Duisburg | 16 | 43 | +87 |
| 3. DEG Metro Stars 2 | 16 | 31 | +9 |
| 4. Ratinger Aliens '97 | 16 | 29 | +26 |
| 5. Young Stars Hamm | 16 | 27 | +18 |
| 6. Neusser EV | 16 | 16 | -17 |
| 7. JEC Königsborn | 16 | 16 | -18 |
| 8. Rhein Neckar Stars | 16 | 8 | -92 |
| 9. Dinslakener Kobras | 16 | 1 | -84 |
| Moskitos Junioren |
|---|
EV Füssen - Moskitos 7:3 |
EC Peiting - Moskitos 8:1 |
Moskitos - EV Füssen 1:3 |
Moskitos - EC Peiting 6:2 |
| Moskitos Jugend |
|---|
| Moskitos Schüler |
|---|
Dortmund - Moskitos 1:10 |
Moskitos - Duisburg 8:4 |
| Moskitos Knaben |
|---|
Moskitos - Duisburg -:- |
Dinslaken - Moskitos -:- |
Moskitos - Berg.-Land -:- |
| Moskitos Kleinschüler |
|---|
Berg.-Land - Moskitos -:- |
Moskitos - Hamm -:- |
| Moskitos Bambinis |
|---|
Turnier in Solingen |
| Moskitos Damen |
|---|
Moskitos - Köln -:- |
Moskitos - Dortmund -:- |